Parkhaus Sternplatz Ehingen
                                                       

Einstellbedingungen/ AGB des Parkhaus Sternplatz Ehingen - TGS UG (haftungsbeschränkt):

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Benützung der Garagen- bzw. Einstell-/ Abstellflächen (in der Folge „Betriebsstandort“) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Nutzungsvertrag wird durch die Betreibergesellschaft der Parkhaus Sternplatz Ehingen - TGS UG (haftungsbeschränkt) - (in der Folge kurz „Betreiber“ genannt) mit dem Nutzer des Betriebsstandortes
(in der Folge kurz „Kunde" genannt) abgeschlossen.
1.2 Der Vertrag fällt nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG).
1.3 Jeder Kunde stimmt mit Abschluss des Nutzungsvertrages diesen Nutzungsbestimmungen zu. Bei Ablehnung der Nutzungsbestimmungen besteht die Möglichkeit der unverzüglich nach der Einfahrt stattfindenden Ausfahrt.

2. Nutzungsverträge
2.1 Mit dem Abschluss eines Dauerparkvertrags oder mit dem Einfahren des Kraftfahrzeuges (Kfz) in das Parkhaus kommt ein Nutzungsvertrag über einen Einstellplatz zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages. Bewachungs- und Verwahrungspflicht werden nicht übernommen.

3. Tarife, sonstige Entgelte, Einstelldauer und Betriebszeiten
3.1 Die jeweils gültigen Tarife, sonstige Entgelte und die Betriebszeiten sind dem Aushang zu entnehmen.
3.2 Einfahrt, Ausfahrt sowie Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten möglich.
3.3 Die zulässige Höchstparkdauer für Kurzparker beträgt 7 Kalendertage.
Liegt die Parkdauer über diesem Zeitraum, ist der Betreiber im Voraus zu benachrichtigen.
3.4 Der Betreiber behält sich nach Ablauf der Höchstparkdauer vor, das Kfz auf Kosten des Kunden zu entfernen, sofern eine Sondervereinbarung nicht besteht bzw. überschritten ist und die schriftliche Benachrichtigung des Kunden erfolglos geblieben ist oder der Wert des Fahrzeuges die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Darüber hinaus steht dem Betreiber für die gesamte Parkdauer bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu.

4. Vertragsgegenstand
4.1 Mit Abschluss des Nutzungsvertrages erhält der Kunde die Berechtigung, ein betriebs- und verkehrssicheres Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Einstellplatz abzustellen; im Falle eines Bestehens von Beschränkungen (bspw. Reservierungen, beschränkte Abstelldauer) sind diese immer strikt zu beachten. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO bzw. Behindertenpass mit Eintrag „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ benützt werden.
4.2 Am Betriebsstandort gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Außerdem ist die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung einzuhalten.

5. Zurückbehaltungsrecht
5.1 Zur Sicherung der Entgeltforderungen sowie aller im Zusammenhang mit der Garagierung gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen steht dem Betreiber ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten, an dem  eingebrachten Fahrzeug zu, selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört.
5.2 Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Betreiber durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeuges verhindern. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch eine Sicherheitsleistung abgewendet werden.
5.3 Befindet sich der Kunde mit Ausgleich der Forderungen des Betreiber in Verzug, so kann der Betreiber die Pfandverwertung frühestens 2 Wochen nach deren Androhung vornehmen.

6. Haftung des Betreibers
6.1 Der Betreiber haftet keinesfalls für das Verhalten Dritter (z.B. Diebstahl,  Einbruch, Beschädigung) unabhängig davon, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt im Betriebsstandort aufhalten.
6.2 Der Betreiber haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen.
6.3 Der Betreiber haftet nur für Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Der Kunde ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkhauses anzuzeigen.

7. Zahlung
Die Zahlung erfolgt über Arivo Parking Solutions GmbH, einem technischen Systemlieferant von digitalen Parksystemen. Vor Ort am Automat wird Card Complete als Zahlungsdienstleister verwendet, Onlinezahlungen werden von Arivo über Stripe abgewickelt.
7.1 In House / Kartenzahlung
CARD COMPLETE:
Für die Abwicklung der Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarte vor Ort (beim Bezahlterminal) werden die Terminals von Card Complete verwendet. Mithilfe der NFC Technologie muss die Zahlungskarte nicht mehr in das Terminal gesteckt oder durch das Terminal gezogen werden. Eine PIN-Eingabe oder Unterschrift ist hier bei Kleinbeträgen nicht erforderlich. Alle Card Complete Terminallösungen entsprechen den von der EU festgelegten SEPA-Standards und sind voll EMV-fähig. Diese Chiptechnologie ist laut Mastercard international und Visa verpflichtend.
7.2 ARIVO Pay:
Auch nach dem Verlassen der Parkfläche ist es möglich den Parkvorgang zu begleichen. Gehen Sie hierfür auf „www.bezahlen.sternplatz-ehingen.de“ bzw. „pay.arivo.app/sternplatz-ehingen“.
7.3 Online Zahlungen:
Das Technologieunternehmen Stripe bietet Zahlungslösungen für Online-Bezahlungen an. Mit Stripe ist es möglich Kredit- und Debitkartenzahlungen für Parkgebühren über das Arivo System abzuwickeln. Stripe übernimmt hierfür den gesamten Zahlungsvorgang und verfügt über eine entsprechende Zahlungslizenz. Über die Software ARIVO können Parkgebühren der Parkkunden verrechnet werden. Für die Zahlungsabwicklung gibt es je nach Bedarf unterschiedliche Möglichkeiten.
Mit Arivo.pay können Kurzparker ihre Parkgebühren mittels einer webbasierten Lösung bezahlen. Bei Free Flow Systemen (Parksysteme ohne Schranken) können Parkkunden mittels Arivo.pay die offenen Parkgebühren (auch nach Ausfahrt) begleichen. Mit der Software von Arivo können online Parkprodukte verkauft werden. Sämtliche registrierte Kunden (Dauerparker, registrierte Kurzparker) können daher mittels SEPA-Lastschrift oder Debit-/Kreditkarte abgerechnet werden. Die Software von Arivo erstellt monatlich eine Rechnung der Parkgebühren und diese werden durch den Zahlungsdienstleister Stripe eingezogen. Parkkunden haben zusätzlich dazu die Möglichkeit pre-bookings durchzuführen. Die Bezahlung dieser Reservierung erfolgt ebenso über Stripe. Die dafür notwendigen Transaktionsdaten werden an das Unternehmen Stripe weitergeleitet und dort verarbeitet. Da es sich bei Stripe um ein weltweit tätiges Unternehmen handelt, ist eine Datenverarbeitung in jedem Land, in dem Dienstleistungen von Stripe angeboten werden, möglich.  

8. Nichtzahlung des Nutzungsentgelts
8.1 Mit der Ausfahrt des Kunden aus dem Parkhaus Sternplatz Ehingen wird die Forderung des Entgelts für dessen Parkvorgang („Nutzungsentgelt“) sofort fällig, d.h. der Kunde muss das Nutzungsentgelt sofort nach Maßgabe der Zahlbedingungen des Betreibers an den Betreiber zahlen.
8.2 Sofern der Kunde das Nutzungsentgelt nicht innerhalb der nächsten 7 Tage (168 Stunden) gegenüber dem Betreiber nach Maßgabe dessen Zahlbedingungen beglichen hat, wird neben dem Nutzungsentgelt ebenfalls das vereinbarte erhöhte Parkentgelt gem. Ziffer 3.1 sofort fällig (Nutzungsentgelt und erhöhtes Parkentgelt, zusammen die „Parkforderung“). Der Kunde ist dann automatisch (sofort und aufgrund des Gesetzes) in Zahlungsverzug, ohne dass eine vorherige Mahnung erforderlich ist. Der Betrag, den der Kunde dem Betreiber schuldet, ist dann sofort fällig.
Abtretungsanzeige:
Für den Fall, dass der Kunde das Nutzungsentgelt nicht innerhalb der oben genannten Frist begleichen sollte, tritt der Betreiber automatisch seine (sofort fällige) Parkforderungen gegen den Kunden an die IFA Finance Designated Activity Company, Talent Garden Building, Claremont Avenue, D11YNR2 Glasnevin, Dublin 11, Irland (nachfolgend „Riverty“ genannt, für weitere Informationen siehe
https://www.riverty.com/contact-info-parking/) ab („Forderungsabtretung“).


Der Betreiber weist den Kunden in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er den Kunden als Schuldner der Parkforderungen anhand der von ihm erfassten Kennzeichendaten seines Fahrzeugs sowie der Umstände des Parkvorgangs identifiziert und diese Daten zeitgleich mit der Forderungsabtretung an den von Riverty beauftragten Dienstleister übermittelt, damit Riverty die Parkvorderungen gegen ihn geltend machen kann.
8.3 Ab dem Zeitpunkt, ab dem sich der Kunde gemäß der vorherigen Ziffer in Zahlungsverzug befindet, kann ihm – neben der Parkforderung bestehend aus dem Nutzungsentgelt und dem erhöhten Parkentgelt – ohne vorherige Ankündigung (1.) der gesetzliche Verzugszins berechnet werden, den der Kunde vom Fälligkeitsdatum bis zum Datum der vollständigen Zahlung schuldet, sowie (2.) eine Mahngebühr in Höhe von bis zu EUR 2,40 pro Mahnung (jedoch nicht mehr als drei Mahnungen pro Rechnungsbetrag insgesamt). Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Betreiber oder Riverty durch die jeweilige Mahnung kein Schaden entstanden ist oder dass der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist, als die Mahngebühr. Der Betreiber und Riverty behalten sich das Recht vor nachzuweisen, dass durch die Bearbeitung der jeweiligen Mahnung ein größerer Schaden entstanden ist. Wenn die ausstehende Forderung an ein Inkassounternehmen übergeben wird, entstehen zusätzliche Kosten.
8.4 Nach der Forderungsabtretung sind all die Zahlungen des Kunden auf die Parkforderung an Riverty zu leisten. Darüber hinaus ist Riverty berechtigt, hinsichtlich der Zahlung(en) die gleichen Rechte gegen den Kunden geltend zu machen, die der Betreiber aufgrund des zwischen ihm und dem Kunden geschlossenen Vertrags über die Parkflächennutzung gegen den Kunden geltend machen könnte.
Zahlungen auf die Parkforderungen nach der Forderungsabtretung an Riverty sind auf das unter www.riverty.com/contact-info-parking/ angegebene Bankkonto zu tätigen.
8.5 Die vom Kunden geleisteten Zahlungen an Riverty werden zuerst auf den ursprünglich von seinem geschuldeten Betrag der Parkforderung (Nutzungsentgelt und erhöhtes Parkentgelt) angerechnet und erst nach vollständiger Zahlung dieses Betrags auf die weiteren durch seinen Zahlungsverzug zusätzlich geschuldeten Kosten.
8.6 Sollte der Kunde nach der Forderungsabtretung an jemand anderen als Riverty zahlen (inklusive des Betreibers), bleibt seine Zahlungsverpflichtung gegenüber Riverty bestehen. In diesem Fall muss der Kunde noch einmal zahlen, diesmal an Riverty.
8.7 Die Parkforderung gegen den Kunden kann von Riverty jederzeit an den Betreiber oder einen Dritten (rück-)abgetreten werden, einschließlich eines Inkassobüros.

9. Haftung des Kunden
9.1 Der Kunde haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen (z.B. Familienangehörige) dem Betreiber oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkhauses.
9.2 Schädigungen am/ im Parkhaus sind dem Betreiber unverzüglich zu melden.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen sowie unverzüglich den Betriebsstandort zu verlassen.

10. Benutzungsbestimmungen im Parkhaus
10.1 Der Kunde hat die Verkehrszeichen oder sonstigen Benutzungsbestimmungen (insbesondere Markierungen und Beschilderungen) zu beachten, sowie den Anweisungen des Parkhauspersonals in jedem Falle Folge zu leisten. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung einschließlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. § 1 StVO) entsprechend.
10.2 Innerhalb des Parkhauses darf das Fahrzeug höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden.
10.3 Der Betreiber ist berechtigt, das Kfz auf Kosten des Kunden von dem Parkplatz zu entfernen, falls Gefahr im Verzug ist. Gleiches gilt entsprechend, wenn der Kunden das Kfz widerrechtlich außerhalb gekennzeichneter Parkplätze, im Halteverbot, auf Fahrgassen oder unberechtigt auf Behinderten- oder Sonderstellplätzen abstellt, und zwar insbesondere dann, wenn das Kfz den ordnungsgemäßen Betriebsablauf (z. B. das Ein- und Ausparken anderer Kfz, den Einsatz von Rettungs- und Betriebsfahrzeugen) be- oder verhindert oder wenn von dem Kfz eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht.
10.4 Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Abstellfläche so abzustellen, dass weder anderweitig gewidmete Flächen unberechtigt benützt, noch Dritte behindert werden.

11. Ordnungsvorschriften / zu beachtende Verbote
11.1 Um Lärmbelästigungen vorzubeugen, ist die Fahrzeug-Hupe nur als Warnsignal zu betätigen.
11.2 Fahrzeuge, die in den Betriebsstandort eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein.
11.3 Entladung und Lagerung von Gegenständen jeder Art und besonders brennbare und explosive Stoffe, auch wenn sie zur Ladung gehören. Der Betreiber behält sich in diesem Falle vor, die Kosten für den Abtransport besagter Gegenstände anzurechnen.
11.4 Rauchverbot, Anfachen und Verwendung von offenen Flammen.
11.5 Längeres Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors.
11.6 Einstellung eines  Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten, Mängeln  und  solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette).
11.7 Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ohne Zustimmung des Betreibers Ausnahme für den Zeitraum der Ummeldung beim Landratsamt/ der Zulassungsbehörde.
11.8 Wartungs-, Pflege- und Reparatur-Arbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers.
11.9 Verkehrs- oder vertragswidriges Abstellen des Fahrzeuges z.B. auf Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen / Toren und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen / Toren.
11.10 Befahren des Betriebsstandortes mit Skateboard, Roller oder Inlineskates, etc..
11.11 Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Betreibers.
11.12 Eine Untervermietung oder die dauernde Überlassung des Parkplatzes an Dritte.

12. Bildaufzeichnungen
Der Betreiber setzt Bildaufzeichnungen für folgende Zwecke ein:
12.1 Verwendung des KFZ-Kennzeichens als Parkberechtigungsmedium bei der Ein-  und Ausfahrt  (visuell bzw. automatisiert).
12.2 Zum Schutz der betriebenen Garage bzw. zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten.
12.3 Diese werden entsprechend den Bestimmungen der §§ 12 und 13 DSG  sowie der DSGVO betrieben.

13. Datenschutz
13.1 Der Betreiber verarbeitet zum Zwecke der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten der Kunden. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung gemäß  DSGVO.
13.2 Weitere Informationen zum Datenschutz, unter anderem die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und die Rechte der Betroffenen, finden Sie unter www.sternplatz-ehingen.de.

14. Gerichtsstandvereinbarung – Änderungen der Einstellbedingungen
Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zugelassen, Ulm-Donau vereinbart.
Die Zustimmung des Kunden zu einer Änderung der Allgemeinen Einstellbedingungen gilt als erteilt, wenn der Betreiber dem Kunden die Änderung mitgeteilt, ihm mit der Mitteilung eine angemessene Frist zur Erteilung der Zustimmung eingeräumt und den Kunden darauf hingewiesen hat, dass seine Zustimmung zu der Änderung als erteilt gilt, wenn er innerhalb der Frist nicht schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax) widersprochen hat (Zustimmungsfiktion).

Stand September 2023



Ihre Betreibergesellschaft des Parkhaus Sternplatz Ehingen

TGS UG (haftungsbeschränkt)
Gymnasiumstraße 17-19
89584 Ehingen

E-Mail: tg@sternplatz-ehingen.de
Bereitschaftstelefon: 0152 55 84 54 64
Verwaltung: 07391 757 44 66